Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der eine Zuordnung zu einer numerisch höheren Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002. (Anm: LGBl.Nr. 92/2021)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise