LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

V Naturschutzgebiet Egelsee und Egelseemoor in Unterach a. A.

In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A., politischer Bezirk Vöcklabruck, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;

2. das Betreten der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges;

3. die Instandhaltung der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd ab dem 1. August jeden Jahres;

5. das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;

6. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. die Verordnung, mit welcher das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 44/1995 und

2. die Seen-Naturschutzgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2019, hinsichtlich des Egelsees

außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2