Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;
2. das Betreten der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges;
3. die Instandhaltung der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd ab dem 1. August jeden Jahres;
5. das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;
6. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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