Vorwort
Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden (offizielle Gebietskennziffer AT 3147000) sind gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ,Hangwälder Ritzlhof‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 34/2018 als Naturschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hangwälder Ritzlhof“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des nachstehend angeführten natürlichen Lebensraums des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
| Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
| 9180* | Schlucht- und Hangmischwälder |
Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 34/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand des in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand des nachstehend genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten
| Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
| 9180* Schlucht- und Hangmischwälder | Entnahme von Fichten und Hybridpappeln; in Zone 3 Entwicklung der Hangwälder als Hochwälder bis zur Terminalphase und bei im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Baumfällungen Belassen von starkem, liegendem Totholz in möglichst großem Umfang im Bestand; in den Zonen 1 und 2 Belassen eines Altbestands an autochthonen Gehölzen |
(1) Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
(2) „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018“: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/18 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 7 vom 9.1.2019, S 77 ff.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.