Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand des nachstehend genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder | Entnahme von Fichten und Hybridpappeln; in Zone 3 Entwicklung der Hangwälder als Hochwälder bis zur Terminalphase und bei im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Baumfällungen Belassen von starkem, liegendem Totholz in möglichst großem Umfang im Bestand; in den Zonen 1 und 2 Belassen eines Altbestands an autochthonen Gehölzen |
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