Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;
2. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Nutzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere der vorhandenen Quellfassungen und Leitungen, ausgenommen Entwässerungsgräben, wobei zu diesem Zweck die Flächen im unbedingt erforderlichen Ausmaß befahren werden dürfen;
4. die Mahd ab dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;
5. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;
6. das Befahren des nicht vernässten Ostteils des Naturschutzgebiets zur Bewirtschaftung des südlich an das Gebiet angrenzenden Waldes im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.
§ 3 § 3
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Moorfläche mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.
§ 4 § 4
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Durchführung einer jährlichen Streumahd ab dem 1. Juli; das Mähgut ist nach einer allfälligen Abtrocknungsphase von der Fläche abzutransportieren;
2. in wüchsigen Jahren und bei einer erlaubterweise frühen Mahd jedenfalls auch eine zweite späte Mahd (September/Oktober).
§ 5 § 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.