LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Moorwiese Unterweg“ in St. Georgen am Walde

In Kraft seit 30. Mai 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;

2. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Nutzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere der vorhandenen Quellfassungen und Leitungen, ausgenommen Entwässerungsgräben, wobei zu diesem Zweck die Flächen im unbedingt erforderlichen Ausmaß befahren werden dürfen;

4. die Mahd ab dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;

5. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;

6. das Befahren des nicht vernässten Ostteils des Naturschutzgebiets zur Bewirtschaftung des südlich an das Gebiet angrenzenden Waldes im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Moorfläche mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Durchführung einer jährlichen Streumahd ab dem 1. Juli; das Mähgut ist nach einer allfälligen Abtrocknungsphase von der Fläche abzutransportieren;

2. in wüchsigen Jahren und bei einer erlaubterweise frühen Mahd jedenfalls auch eine zweite späte Mahd (September/Oktober).

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2