Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;
2. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Nutzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere der vorhandenen Quellfassungen und Leitungen, ausgenommen Entwässerungsgräben, wobei zu diesem Zweck die Flächen im unbedingt erforderlichen Ausmaß befahren werden dürfen;
4. die Mahd ab dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;
5. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen;
6. das Befahren des nicht vernässten Ostteils des Naturschutzgebiets zur Bewirtschaftung des südlich an das Gebiet angrenzenden Waldes im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.
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