Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Durchführung einer jährlichen Streumahd ab dem 1. Juli; das Mähgut ist nach einer allfälligen Abtrocknungsphase von der Fläche abzutransportieren;
2. in wüchsigen Jahren und bei einer erlaubterweise frühen Mahd jedenfalls auch eine zweite späte Mahd (September/Oktober).
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