LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet „Innauen bei Schärding“ in Schärding

V Naturschutzgebiet „Innauen bei Schärding“ in Schärding

In Kraft seit 23. Juni 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding, politischer Bezirk Schärding, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, so ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets sowie zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten mit Ausnahme des Badens in den Altarmen;

3. das Mitführen von Hunden an der Leine;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und der Neuerrichtung von Wildfütterungen;

5. das Angelfischen vom Ufer aus und die Verwendung von Booten ausschließlich für Besatzmaßnahmen;

6. der Besatz mit Cypriniden, Hecht und Zander;

7. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;

8. das Aufstellen von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2