Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding, politischer Bezirk Schärding, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, so ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets sowie zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten mit Ausnahme des Badens in den Altarmen;
3. das Mitführen von Hunden an der Leine;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und der Neuerrichtung von Wildfütterungen;
5. das Angelfischen vom Ufer aus und die Verwendung von Booten ausschließlich für Besatzmaßnahmen;
6. der Besatz mit Cypriniden, Hecht und Zander;
7. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
8. das Aufstellen von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.