Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets sowie zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten mit Ausnahme des Badens in den Altarmen;
3. das Mitführen von Hunden an der Leine;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und der Neuerrichtung von Wildfütterungen;
5. das Angelfischen vom Ufer aus und die Verwendung von Booten ausschließlich für Besatzmaßnahmen;
6. der Besatz mit Cypriniden, Hecht und Zander;
7. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
8. das Aufstellen von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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