Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
b) das Betreten;
c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern;
f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;
g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten;
h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. zusätzlich in Zone 1:
die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. zusätzlich in Zone 2:
die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.