LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden

V Naturschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden

In Kraft seit 01. Mai 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

b) das Betreten;

c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern;

f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;

g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten;

h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. zusätzlich in Zone 1:

die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. zusätzlich in Zone 2:

die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2