Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
b) das Betreten;
c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern;
f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;
g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten;
h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. zusätzlich in Zone 1:
die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. zusätzlich in Zone 2:
die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.
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