V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ in den Stadtgemeinden Enns und Steyr sowie den Gemeinden Garsten, Kronstorf und Sierning (offizielle Gebietskennziffer AT 3137000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Unteres Steyr- und Ennstal“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem auch Gebiete, die
1. von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018 zum Teil erfasst sind, und
2. von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.13/2018 zur Gänze erfasst sind.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Unteres Steyr- und Ennstal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions |
3240 | Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
6210 | Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) |
7220* | Kalktuffquellen (Cratoneurion) |
8160* | Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas |
8210 | Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero- Fagion) |
9170 | Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum) |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno - Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
91F0 | Hartholzauen mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1105 | Huchen (Hucho hucho) | Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
1163 | Koppe (Cottus gobio) | Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum, Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen |
1167 | Alpenkammmolch (Triturus carnifex) | Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern |
1355 | Fischotter (Lutra lutra) | Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern |
6147 | Strömer (Telestes souffia) | Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik |
§ 4 § 4 Erlaubte Eingriffe und Maßnahmen
(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Untere Steyr“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Unterhimmler Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) In der Zone C führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten der Grundflächen;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 5.000 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3. die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
4. Aufforstungen mit autochthonen, dem jeweiligen Lebensraumtyp entsprechenden Baumarten;
5. Maßnahmen zur Sicherung der Waldverjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen);
6. das Befahren des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;
7. das Befahren der Grundflächen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;
9. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung;
10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Enns und in der Steyr;
11. das Befahren der Enns mit Booten, ausgenommen Fahrten mit Motorbooten im Rahmen von Sportveranstaltungen, Rennfahrten und zum Zweck der Ausübung des Wassersports;
12. das Befahren der Steyr mit nicht motorisierten Booten und Booten mit Elektroantrieb;
13. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken, Gebäuden, Anlagen sowie an gewässerbaulichen Einrichtungen.
(5) In der Zone D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten der Grundflächen;
2. das Befahren und die Instandhaltung des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;
3. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer |
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung |
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe | Freihalten von Gehölzaufwuchs, Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts) |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) | Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts |
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) | Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie |
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs |
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1105 Huchen (Hucho hucho) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Anlage von durchströmten Nebenarmen |
1163 Koppe (Cottus gobio) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
1167 Alpenkammmolch (Triturus carnifex) | Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer, Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume |
1355 Fischotter (Lutra lutra) | Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands |
6147 Strömer (Telestes souffia) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 324 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDF