(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Untere Steyr“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Unterhimmler Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) In der Zone C führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten der Grundflächen;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 5.000 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3. die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
4. Aufforstungen mit autochthonen, dem jeweiligen Lebensraumtyp entsprechenden Baumarten;
5. Maßnahmen zur Sicherung der Waldverjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen);
6. das Befahren des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;
7. das Befahren der Grundflächen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;
9. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung;
10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Enns und in der Steyr;
11. das Befahren der Enns mit Booten, ausgenommen Fahrten mit Motorbooten im Rahmen von Sportveranstaltungen, Rennfahrten und zum Zweck der Ausübung des Wassersports;
12. das Befahren der Steyr mit nicht motorisierten Booten und Booten mit Elektroantrieb;
13. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken, Gebäuden, Anlagen sowie an gewässerbaulichen Einrichtungen.
(5) In der Zone D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten der Grundflächen;
2. das Befahren und die Instandhaltung des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;
3. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Oö. Artenschutzverordnung.
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