Vorwort
Das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß (offizielle Gebietskennziffer AT 3133000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Mösl im Ebenthal“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 74/2017 als Naturschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mösl im Ebenthal“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
| Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
| 3220 | Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation |
| 6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) |
| 7110* | Lebende Hochmoore |
| 7220* | Kalktuffquellen (Cratoneurion) |
| 91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
| 9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) |
Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 74/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:
Tabelle 2
| Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
| 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) | Je nach Erfordernis ein- bis zweimalige Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen |
| 7110* Lebende Hochmoore | Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze zu Gunsten der Latsche und hochmoortypischer Zwergsträucher |
| 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
| 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.