LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Mösl im Ebenthal“ in Rosenau am Hengstpaß

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Mösl im Ebenthal“ in Rosenau am Hengstpaß

In Kraft seit 29. September 2017
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß (offizielle Gebietskennziffer AT 3133000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Mösl im Ebenthal“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 74/2017 als Naturschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß festgestellt wurde.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mösl im Ebenthal“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
7110* Lebende Hochmoore
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 74/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) Je nach Erfordernis ein- bis zweimalige Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
7110* Lebende Hochmoore Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze zu Gunsten der Latsche und hochmoortypischer Zwergsträucher
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.