Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:
Tabelle 2
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) | Je nach Erfordernis ein- bis zweimalige Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen |
7110* Lebende Hochmoore | Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze zu Gunsten der Latsche und hochmoortypischer Zwergsträucher |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise