Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, so ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks;
2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung und Nutzung jagdlicher Einrichtungen und Wildfütterungen;
4. das Betreten der Waldflächen;
5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche;
6. das Aufstellen von Bienenstöcken außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. die Entnahme von Wasser aus den bestehenden Brunnenanlagen sowie deren Instandhaltung;
8. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. August;
9. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997, außer Kraft.