Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks;
2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung und Nutzung jagdlicher Einrichtungen und Wildfütterungen;
4. das Betreten der Waldflächen;
5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche;
6. das Aufstellen von Bienenstöcken außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. die Entnahme von Wasser aus den bestehenden Brunnenanlagen sowie deren Instandhaltung;
8. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. August;
9. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
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