(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997, außer Kraft.
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