V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Quellflur bei Grueb in Tiefgraben
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben (offizielle Gebietskennziffer AT3135000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtline“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
Das „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 59/2017 als Naturschutzgebiet „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben festgestellt wurde.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Quellflur bei Grueb“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
6410 | Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea) |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) |
7220* | Kalktuffquellen |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1903 | Glanzstendel (Liparis loeselii) | Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 59/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 und deren Lebensraums zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6410 Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähgutes; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich) |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) | Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähgutes |
7220* Kalktuffquellen | Weitgehendes Betretungsverbot, ausgenommen im Rahmen der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei zusätzliche Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch Aufrechterhaltung der extensiven Bewirtschaftung oder bei Entfall dieser gelegentliche Schwendungen bei Bedarf |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1903 Glanzstendel (Liparis loeselii) | Extensive Wiesenbewirtschaftung mit spätem Mahdzeitpunkt und vollständigem Düngeverzicht; Verhinderung einer Verschilfung des Standortes durch Kontinuität der Bewirtschaftung; extensive Beweidung möglich |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff, und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“:
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.