LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Quellflur bei Grueb in Tiefgraben§ 4

§ 4§ 4Erlaubte Maßnahmen

In Kraft seit 12. August 2017
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Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 59/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

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