LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde

V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde

In Kraft seit 01. Dezember 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Naturschutzgebiets sowie die Abgrenzung der Zone A und der Zone B durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Sinn des § 4 nach Maßgabe der fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörde;

2. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen, insbesondere an vorhandenen Quellfassungen und Leitungen mit Ausnahme sämtlicher Entwässerungsgräben;

3. die Nutzung der bestehenden Quelle sowie die Neufassung einer weiteren Quelle einschließlich der Verlegung einer dafür notwendigen Leitung durch das Moor nach Maßgabe der fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörde, wobei die Förderleistung beider Quellen zusammengenommen maximal 12 m 3 /Tag betragen darf;

4. das Betreten sowie das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

5. das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;

6. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen in Zone B;

7. das Betreten sowie das Befahren mit forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung in Zone B sowie in Zone A im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist die Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von moortypischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Hydrologische Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Gräben und des Gerinnes;

2. mittel- bis langfristig die Entfernung der über Torf stockenden Fichtenbestände;

3. die Befreiung und Freihaltung insbesondere der ehemals offenen Moorbereiche von Gehölzen in Zone A, wobei die Freihaltung möglichst in Form jährlicher Streumahd oder Beweidung gewährleistet werden soll;

4. die langfristige Umwandlung der in Zone B gelegenen älteren Fichtenforste in naturnahe Laubwälder.

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2