Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Sinn des § 4 nach Maßgabe der fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörde;
2. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen, insbesondere an vorhandenen Quellfassungen und Leitungen mit Ausnahme sämtlicher Entwässerungsgräben;
3. die Nutzung der bestehenden Quelle sowie die Neufassung einer weiteren Quelle einschließlich der Verlegung einer dafür notwendigen Leitung durch das Moor nach Maßgabe der fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörde, wobei die Förderleistung beider Quellen zusammengenommen maximal 12 m 3 /Tag betragen darf;
4. das Betreten sowie das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
5. das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen;
6. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen in Zone B;
7. das Betreten sowie das Befahren mit forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung in Zone B sowie in Zone A im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.
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