Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Hydrologische Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Gräben und des Gerinnes;
2. mittel- bis langfristig die Entfernung der über Torf stockenden Fichtenbestände;
3. die Befreiung und Freihaltung insbesondere der ehemals offenen Moorbereiche von Gehölzen in Zone A, wobei die Freihaltung möglichst in Form jährlicher Streumahd oder Beweidung gewährleistet werden soll;
4. die langfristige Umwandlung der in Zone B gelegenen älteren Fichtenforste in naturnahe Laubwälder.
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