LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend den Kostenersatz des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes

Verordnung betreffend den Kostenersatz des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes

In Kraft seit 07. Dezember 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

Der Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinde für den von der Gemeinde im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Land besorgten Winterdienst auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991 wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen

1. mit Lastkraftwagen oder Unimog mit Euro 100,00/Std. und

2. mit Traktoren mit Euro 82,00/Std. festgesetzt.

(Anm: Beachte die Festsetzung der Kostenbeiträge durch die jeweiligen Kundmachungen der Änderung - siehe die Fundstellen im § 0, zuletzt durch die K LGBl.Nr. 38/2023 mit 1. Mai 2023,

1. mit Lastkraftwagen oder Unimog mit 132 Euro/Std und

2. mit Traktoren mit 108 Euro/Std)

§ 2 § 2

Die im § 1 festgelegten Kostenbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2005) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2012; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Kostenbeiträge wird nur dann wirksam, wenn die geänderten Beiträge von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurden.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Kostenbeitrag des Landes an die Gemeinden für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes, LGBl. Nr. 86/2008, außer Kraft.