LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Fondskrankenanstalten

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Als Maßnahme der Qualitätssicherung haben die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten in Oberösterreich am AIQI-Projekt (Austrian Inpatient Quality Indicator-Project) teilzunehmen. Das Projekt ist aus der Anlage ersichtlich.

(2) Die Daten für die Indikatoren sind nach Maßgabe der Art der Krankenanstalt gemäß § 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 und der in der Krankenanstalt vorhandenen Fachrichtungen zu erfassen. Deren Weitergabe im Rahmen des AIQI-Projekts hat gemäß Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012, zu erfolgen.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungs gesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, außer Kraft.