(1) Als Maßnahme der Qualitätssicherung haben die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten in Oberösterreich am AIQI-Projekt (Austrian Inpatient Quality Indicator-Project) teilzunehmen. Das Projekt ist aus der Anlage ersichtlich.
(2) Die Daten für die Indikatoren sind nach Maßgabe der Art der Krankenanstalt gemäß § 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 und der in der Krankenanstalt vorhandenen Fachrichtungen zu erfassen. Deren Weitergabe im Rahmen des AIQI-Projekts hat gemäß Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012, zu erfolgen.
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