(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungs gesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht |
abrufbar.
(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, außer Kraft.
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