(1) Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden Fremdfinanzierungen (Darlehen) hat zu enthalten:
1. Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit;
2. Maßnahmenplan zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts unter Berücksichtigung des Mittelfristigen Finanzplans, jedenfalls in Form einer IST-Darstellung vor und nach der Aufnahme eines solchen Geschäfts, einer Darstellung der Auswirkung dieses Geschäfts auf den Haushalt und der angestellten Refinanzierungsüberlegungen;
3. Darstellung des Gesamtschuldenstands und des Gesamtschuldendienstes unter Berücksichtigung des neu aufzunehmenden Darlehens.
(2) Bei Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 hat die Gesamtrisiko-Analyse den Nachweis über die gesicherte ordnungsgemäße Tilgung unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Statutarstadt sowie die Nachweise des Abs. 1 Z 2 und 3 zu enthalten.
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