LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

V Naturschutzgebiet "Langmoos" in St. Lorenz

In Kraft seit 01. Juni 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Langmoos“ in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in Form der jährlich einmaligen Mahd, ausgenommen die Düngung;

2. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme oder Plenterung, ausgenommen den Bereich des Latschenbestands auf dem Grundstück Nr. 516/2, KG. St. Lorenz, wobei die Verjüngung im gesamten Waldbereich durch Naturverjüngung zu erfolgen hat; bei Ausfall der selbständigen Verjüngung sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig, in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten und unter Verwendung von autochthonen Gehölzarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig;

3. die Instandhaltung von rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.