Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in Form der jährlich einmaligen Mahd, ausgenommen die Düngung;
2. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme oder Plenterung, ausgenommen den Bereich des Latschenbestands auf dem Grundstück Nr. 516/2, KG. St. Lorenz, wobei die Verjüngung im gesamten Waldbereich durch Naturverjüngung zu erfolgen hat; bei Ausfall der selbständigen Verjüngung sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig, in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten und unter Verwendung von autochthonen Gehölzarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig;
3. die Instandhaltung von rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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