Oö. Aufzugsverordnung 2010
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2§ 2Technische Anforderungen
§ 3§ 3Unterlagen
§ 4§ 4
§ 5§ 5
§ 6§ 6
§ 6a§ 6aSicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen
§ 7§ 7Aufzugsbuch
§ 8§ 8Betreuung von Aufzügen
§ 9§ 9Betriebskontrolle
§ 10§ 10Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 11§ 11
§ 12§ 12Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
§ 13§ 13
Vorwort
§ 1 § 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;
2. Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
3. Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;
4. Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
5. wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)
§ 2 § 2 Technische Anforderungen
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
§ 3 § 3 Unterlagen
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;
4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)
§ 4
§ 4
Vorprüfung
Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
§ 5
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.
(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
§ 6
§ 6
Regelmäßige Überprüfung
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
1. Kleingüteraufzüge zumindest einmal alle drei Jahre,
2. Güteraufzüge zumindest einmal alle zwei Jahre,
3. alle übrigen Aufzüge zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern zumindest einmal alle zwei Jahre,
von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zu überprüfen.
Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer der Stichtag innerhalb der vorgesehenen Frist um höchstens sechs Monate vorverlegt werden; dies ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
§ 6a § 6a Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen
(1) Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.
(2) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.
(3) Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.
(4) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1 Baujahr des Personenaufzugs | Spalte 2 Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung |
bis 1976 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1977 bis 1995 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1996 bis 1999 | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Personenaufzüge, die gemäß - ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, oder - ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder - ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16, oder - ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16 geändert wurden. | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
§ 7 § 7 Aufzugsbuch
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;
3. gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;
4. eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 6a Abs. 3;
5. der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß § 6a Abs. 5.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
§ 8 § 8 Betreuung von Aufzügen
(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.
(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
§ 9 § 9 Betriebskontrolle
(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.
(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.
(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.
(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
§ 10 § 10 Fahrtreppen und Fahrsteige
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
§ 11
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.
(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des § 2 entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß § 7 insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.
§ 12 § 12 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 199/1997;
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 19/2016;
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2016;
- Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2018;
- Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2016.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- „Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU“: Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29. März 2014.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf ÖNORMEN verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- „ÖNORM B 2454:1994“: ÖNORM B 2454 „Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge - Elektrisch betriebene Aufzüge, Ausgabe 1.10.1994;
- „ÖNORM B 2454:1998“: ÖNORM B 2454 „Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge“, Ausgabe 1.3.1998;
- „ÖNORM B 2454-2:2005“: ÖNORM B 2454-2 „Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge - Teil 2: Modernisierung von Aufzügen“, Ausgabe 1.9.2005;
- „ÖNORM B 2454-2:2010“: ÖNORM B 2454-2 „Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge - Teil 2: Modernisierung von Aufzügen“, Ausgabe 1.11.2010;
- „ÖNORM B 2454-1:2010“: ÖNORM B 2454-1 „Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge - Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80“, Ausgabe 1.11.2010;
- „ÖNORM B 2454-1:2025“: ÖNORM B 2454-1 „Sicherheitsprüfung an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Personen- und Lastenaufzüge - Teil 1: Nationale Filterung zur ÖNORM EN 81-80:2019“, Ausgabe 15.3.2025.
(4) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(5) Die im Abs. 3 genannten ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, während der Amtsstunden öffentlich einsehbar.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
§ 13
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Aufzugsverordnung 1999, LGBl. Nr. 16, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.