(1) Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.
(2) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.
(3) Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.
(4) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1 Baujahr des Personenaufzugs | Spalte 2 Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung |
bis 1976 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1977 bis 1995 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1996 bis 1999 | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Personenaufzüge, die gemäß - ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, oder - ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder - ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16, oder - ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16 geändert wurden. | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)
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