2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachrichtung Landwirtschaft
§ 4
Klausurprüfung
Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".
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