Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)
§ 2 § 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;
2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;
3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;
4. die Aufforstung von Grünlandflächen;
5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
6. die Verwendung von Flächen als Wildgehege;
7. die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;
8. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;
9. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;
10. bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;
11. die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;
12. Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDF