LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Unterhimmel" in Steyr

V Landschaftsschutzgebiet "Unterhimmel" in Steyr

In Kraft seit 26. Juli 2007
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;

2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;

3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;

4. die Aufforstung von Grünlandflächen;

5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;

6. die Verwendung von Flächen als Wildgehege;

7. die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;

8. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;

9. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;

10. bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;

11. die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;

12. Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018)

Anl. 1

Anl. 2