Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;
2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;
3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;
4. die Aufforstung von Grünlandflächen;
5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
6. die Verwendung von Flächen als Wildgehege;
7. die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;
8. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;
9. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;
10. bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;
11. die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;
12. Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.
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