LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

In Kraft seit 24. November 2006
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Moosalm“ in der Gemeinde St. Wolfgang, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1:6.500 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. In den Zonen A und B (im gesamten Schutzgebiet):

das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümer, Grundeigentümerinnen und von ihnen Beauftragte, sonstige dingliche Berechtigte sowie für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen sowie der Naturschutzbehörde;

2. In der Zone A:

a) das Befahren der Grundflächen durch die Grundeigentümer, die Grundeigentümerinnen oder von ihnen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

b) das Betreten der Wege sowie das Befahren der Wege mit Fahrrädern;

c) das Befahren der Wege durch Berechtigte;

d) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie Plenterung und Kahlschläge bis zu einer Fläche im Ausmaß von 500 m², wobei

aa) angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,

bb) die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten zulässig,

cc) als Aufforstungsmaterial ausschließlich autochthone Gehölzarten verwendet werden dürfen;

e) die Beseitigung von durch Naturgewalten hervorgerufenen Schadensereignissen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

f) die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Entwässerungsgräben bis zu einer maximalen Tiefe von 40 cm;

g) die Instandhaltung der Wege, bestehender Gebäude, jagdlicher Einrichtungen und elektrischer Leitungsanlagen;

h) die Beweidung;

i) die Mahd;

j) das Schlägeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

k) das Schwenden;

l) die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Instandhaltung und/oder der Neuerrichtung von höchstens 10 Hochständen;

m) die Errichtung von Bodensitzen;

n) die Errichtung von Seilbringungsanlagen im Zuge der forstlichen Nutzung für die Dauer der Notwendigkeit unter größtmöglicher Schonung der Vegetation;

o) die Koppelung durch ortsübliche Weidezäune für die Dauer der Bestoßung der Alm;

p) die jagdliche Nachsuche;

q) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.

3. In der Zone B:

a) die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen um die Hochmoorflächen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

b) die jagdliche Nachsuche.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage (§ 2) wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde St. Wolfgang, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.