(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 2) wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde St. Wolfgang, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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