LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau I" in St. Radegund und Osthermieting

V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau I" in St. Radegund und Osthermieting

In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

(2) In den Anlagen 1/1 bis 1/3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 48/2011 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

(3) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem in der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem in der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941). (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. das Befahren der Salzach mit Wasserfahrzeugen;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzungen gemäß den Z 5 bis 14;

4. das Befahren mit Fahrrädern auf den hiefür ausgewiesenen Wegen, die sonstige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen, insbesondere als Pilgerwege, als Reitwege und dergleichen;

5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 3 und des § 4 Z 1 bis 8;

6. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 10;

7. die Jagdbewirtschaftung (rechtmäßige Ausübung der Jagd) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 9;

8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Salzach einschießlich der Watfischerei, im Lohirglbach nur vom Ufer aus und in den übrigen Alt- und Nebengewässern nur vom Ufer aus und eingeschränkt auf höchstens 15 Jahreslizenznehmer;

9. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen und sonstigen bestehenden Anlagen und Gebäuden;

10. wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der für bestehende Gebäude notwendigen Wasserversorgung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

12. über den Landschaftspflegeplan (§ 4) hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

13. Eröffnung von Schotterentnahmestellen bis zu einer Größe von 500 m² ausschließlich für Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen innerhalb des Naturschutzgebiets;

14. die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen und pflanzlichen Organismen, soweit dies im Interesse der Bewirtschaftung der Grundflächen ist, nicht aber großflächige Bodenaufschließungen, die das für Proben übliche Ausmaß überschreiten.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die Au- und Hangwälder in naturnahe Wälder überzuführen und anschließend in Form einer dauernd naturnahen Bewirtschaftung zu erhalten, die Jagdbewirtschaftung auf einen waldbaulich verträglichen Wildstand auszurichten und die Wiesenflächen in der bisher geübten mäßig intensiven Weise zu bewirtschaften. Sofern diese Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden, kann die forstliche Bewirtschaftung auch ausgesetzt oder auf Dauer eingestellt werden.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Allgemeine Maßnahmen für Auwälder:

a) Entlang der Gewässer, ausgenommen entlang des Salzachflusses ist ein 30 m breiter Streifen gemäß der kartografischen Darstellung der Anlagen 1/1 bis 1/3 von der forstlichen Bewirtschaftung auszunehmen (bei naturfremden oder strukturarmen Beständen erst nach deren Umwandlung).

b) In den in den Anlagen 1/1 bis 1/3 gekennzeichneten Flächen ist die Umtriebszeit auf achtzig Jahre bzw. auf sechzig Jahre zu erhöhen.

c) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Dazu sind im Bedarfsfall entsprechende waldbauliche Maßnahmen zu treffen.

d) Bei nicht ausreichender bzw. ausbleibender Naturverjüngung ist unter Beachtung des Herkunftszeichens (entsprechend dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001) mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft aufzuforsten. Bodenvorbereitende Maßnahmen, wie beispielsweise Abschieben des Oberbodens oder sonstige Bodenverwundung, sind zu unterlassen.

e) Totholzbäume sind sowohl im liegenden als auch im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässiger Weise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden. Es sind mindestens zwei Totholzaltbäume je Hektar zu erhalten. Darüber hinausgehende Totholzbäume können vom Grundeigentümer geerntet werden.

f) Specht- und aktuelle Horstbäume sind zu erhalten. Um Horstbäume ist zudem eine kleine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen. In Beständen, die zulässiger Weise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden, können auch Specht- und Horstbäume entfernt werden, wenn bei Horstbäumen die Jungvögel bereits ausgeflogen sind.

g) Im Jungwaldstadium (Jungwuchs, Dickungs- und Stangenholzalter) sind Pflegemaßnahmen wie insbesondere Dickungspflege, Mischwuchsregelung, Läuterung und Durchreiserung in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig.

h) Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten entlang von Straßen und Wegen sind zulässig.

i) Kleinflächige Sukzessionsstandorte (z. B. entstanden nach Überschwemmung) sind als solche zu belassen.

2. Maßnahmen in naturfremden Beständen der Auwälder:

a) Fichtenforste und Hybridpappelbestände (im Baumholzalter) sind nach wirtschaftlichen Überlegungen des Grundeigentümers in naturnahe Bestände umzuwandeln. Die Umwandlung sollte entlang des Treppelweges beginnen. Eventuell natürlich vorkommende Nebenbaumarten sind dabei zu fördern.

b) Pappelbestände im Stangenholzalter sind einer Durchforstung zuzuführen, um dadurch die Entwicklung eines Nebenbestandes mit natürlichen Baumarten zu fördern.

c) Bestände mit beigemischter Hybridpappel sind durch gezielte Entnahme bzw. Ringelung der Hybridpappel umzuwandeln.

d) Bestände mit vereinzelten Robinien sind durch Ringelung der Robinie (unmittelbar nach der Blüte) soweit waldbaulich möglich von dieser freizuhalten.

e) Die unter lit. a) bis d) angeführten Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von maximal zwanzig Jahren abzuschließen.

3. Maßnahmen in strukturarmen Beständen der Auwälder:

a) Im Jungwaldstadium (Jungwuchs, Dickungs- und Stangenholzalter) sind die Bestände durch Dickungspflege oder entsprechende Mischwuchsregelung in naturnahe Bestände überzuführen. Um ein mosaikartiges, im Alter differenziertes Bestandsgefüge zu erhalten, sind diese Eingriffe kleinflächig und zeitlich verschoben durchzuführen.

b) Im Baumholzstadium sind die Bestände einer mehr oder weniger starken Durchforstung zu unterziehen, um dadurch günstige Lichtverhältnisse zu schaffen, die die Entwicklung hinsichtlich eines naturnahen Bestandsaufbaus rasch fördern. Zu diesem Zweck können auch kleinere Kahlhiebe bis max. 0,3 Hektar Größe durchgeführt werden.

c) Kahlhiebe zur Nutzung strukturarmer Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,5 Hektar nicht überschreiten.

4. Maßnahmen in natürlichen oder naturnahen Beständen der Auwälder:

a) Natürliche oder naturnahe Bestände, ausgenommen Silberweidenbestände, Schwarz- und Silberpappel und Grauerlenbestände, können auf Dauer naturnahe bewirtschaftet werden. Nutzungseingriffe bis zu einer Kahlhiebsfläche von 0,3 Hektar sind zulässig.

b) Die Silberweidenbestände sind außer Nutzung zu stellen, lediglich fördernde und erhaltende Maßnahmen sind gestattet. Nach Maßgabe der standörtlichen Eignung sind diese Bestände auszuweiten.

c) Grauerlenbestände sind, wenn nötig, so zu behandeln (niederwaldartige Behandlung), dass ihre Erhaltung gewährleistet ist.

d) Die repräsentativen Vorkommen von Schwarz- und Silberpappel sind außer Nutzung zu stellen und mit geeigneten Maßnahmen zu sichern. Wenn die natürliche Verjüngung der Schwarzpappel ausbleibt oder nicht ausreichend ist, so sind geeignete Standorte mit dieser aufzuforsten.

5. Allgemeine Maßnahmen für Hangwälder:

a) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Dazu sind im Bedarfsfall entsprechende waldbauliche Maßnahmen zu treffen.

b) Bei nicht ausreichender bzw. ausbleibender Naturverjüngung innerhalb der betrieblichen Umtriebszeit ist unter Beachtung des Herkunftszeichens (entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001) mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft aufzuforsten. Bodenvorbereitende Maßnahmen, wie beispielsweise Abschieben des Oberbodens oder sonstige Bodenverwundung, sind zu unterlassen.

c) Totholzbäume sind im liegenden wie auch im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässiger Weise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden. Es sind mindestens zwei Totholzaltbäume je Hektar zu erhalten. Darüber hinausgehende Totholzbäume können vom Grundeigentümer geerntet werden.

d) Specht- und aktuelle Horstbäume sind zu erhalten. Um Horstbäume ist zudem eine kleine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen. In Beständen, die zulässiger Weise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden, können auch Specht- und Horstbäume entfernt werden, wenn bei Horstbäumen die Jungvögel bereits ausgeflogen sind.

e) Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten entlang von Straßen und Wegen sind zulässig.

f) Kleinflächige Sukzessionsstandorte (z. B. entstanden durch Überschwemmung) sind als solche zu belassen. Das Gesamtausmaß der Sukzessionsstandorte im Hangwald wird mit einem Hektar beschränkt.

6. Maßnahmen in naturfremden Beständen im Hangwald:

Fichten- und Lärchenforste sind nach wirtschaftlichen Überlegungen des Grundeigentümers in naturnahe Bestände umzuwandeln.

7. Maßnahmen in strukturarmen und/oder naturnahen Beständen im Hangwald:

a) Eingriffe im Jungwaldstadium (Jungwuchs, Dickungs- und Stangenholzalter) und im Baumholzstadium sind zeitlich verschoben durchzuführen und dürfen eine zusammenhängende Fläche von maximal zwei Hektar nicht überschreiten. Bei all diesen Maßnahmen sollen jedoch die Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft begünstigt werden.

b) Kahlhiebe zur Nutzung strukturarmer und/oder naturnaher Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,5 Hektar nicht überschreiten.

c) Die Räumung des Schirmbestands in ausreichend verjüngten Beständen (mindestens 50% der Fläche verjüngt) darf eine zusammenhängende Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Dasselbe gilt für Einzelstammentnahmen mit einer verbleibenden Überschirmung von über 4/10 zum Zweck der Verjüngung der Bestände.

8. Sonstige allgemeine forstwirtschaftliche Maßnahmen:

a) Die Ausformung von Schlag- oder Nutzungsflächen ist an die geomorphologischen Gegebenheiten (buchtige Ausformung) anzupassen, sodass keine geradlinigen, schematischen Flächentypen entstehen.

b) Die Unkrautbekämpfung und die mechanische Bekämpfung der Waldrebe haben nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und ohne Einsatz von chemischen Mitteln zu erfolgen.

c) Die Schlägerung und Bringung aus dem Bestand ist in der Zeit vom 1. September bis 31. März zulässig. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Nutzung nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig. In Fällen der höheren Gewalt sowie bei Kalamitätsholzanfall ist die Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nicht erforderlich.

d) Die Bringung hat in möglichst schonender Weise zu erfolgen. Die zusätzliche Anlage von Forststraßen ist nicht gestattet. Die Errichtung von Rückewegen ist zulässig, wenn zu deren Errichtung Erdbewegungen auf nicht mehr als 20% der Gesamtlänge des Weges durchgeführt werden müssen und soferne das mit der Erdbewegung erschlossene oder zu erschließende Gebiet keine durchschnittlich höhere Hangneigung als 40% aufweist.

e) Die Ausformung von Rückegassen ist den geomorphologischen Gegebenheiten anzupassen. Im Auwald dürfen diese nicht geradlinig, schematisch angeordnet sein.

f) Nicht mehr für die Bewirtschaftung benötigte Wege sind aufzulassen.

9. Jagdwirtschaftliche Maßnahmen:

a) Die derzeit vorhandenen Schneisen zwischen den Waldflächen, soweit sie ausschließlich zur Jagdbewirtschaftung offen gehalten werden, sind sukzessive zu schließen.

b) Die Wildfütterung, ausgenommen für Fasane, ist innerhalb von zehn Jahren zu verringern, anschließend ist eine Fütterung nur mehr zur Notzeit erlaubt.

c) Die Jagdbewirtschaftung (Abschusshöhe) ist so durchzuführen, dass das Aufkommen der Naturverjüngung durch Wildverbiss nicht maßgeblich be- bzw. verhindert wird (waldbaulich verträglicher Wildstand).

d) Die Errichtung von Kulturschutzzäunen ist dann gestattet, wenn die jagdlichen Maßnahmen zur Erreichung der waldbaulichen Zielsetzungen nach wirtschaftlichen Überlegungen des Grundeigentümers nicht ausreichen.

10. Landwirtschaftliche Maßnahmen:

Die übliche landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Es steht dem Grundeigentümer jedoch auch frei, eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht durchzuführen oder auf diesen Flächen naturnahe Wälder zu begründen.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2011)

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern St. Radegund und Ostermiething, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.