Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. das Befahren der Salzach mit Wasserfahrzeugen;
3. das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzungen gemäß den Z 5 bis 14;
4. das Befahren mit Fahrrädern auf den hiefür ausgewiesenen Wegen, die sonstige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen, insbesondere als Pilgerwege, als Reitwege und dergleichen;
5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 3 und des § 4 Z 1 bis 8;
6. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 10;
7. die Jagdbewirtschaftung (rechtmäßige Ausübung der Jagd) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 9;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Salzach einschießlich der Watfischerei, im Lohirglbach nur vom Ufer aus und in den übrigen Alt- und Nebengewässern nur vom Ufer aus und eingeschränkt auf höchstens 15 Jahreslizenznehmer;
9. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen und sonstigen bestehenden Anlagen und Gebäuden;
10. wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der für bestehende Gebäude notwendigen Wasserversorgung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
11. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
12. über den Landschaftspflegeplan (§ 4) hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
13. Eröffnung von Schotterentnahmestellen bis zu einer Größe von 500 m² ausschließlich für Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen innerhalb des Naturschutzgebiets;
14. die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen und pflanzlichen Organismen, soweit dies im Interesse der Bewirtschaftung der Grundflächen ist, nicht aber großflächige Bodenaufschließungen, die das für Proben übliche Ausmaß überschreiten.
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