LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Frankinger Moos" in Franking und Moosdorf

V Naturschutzgebiet "Frankinger Moos" in Franking und Moosdorf

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:4.500 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte;

2. das Befahren durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von Hochständen und die Anlage sowie Instandhaltung von Futterstellen;

4. die forstliche Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. 785/29 und 785/30, KG. Eggenham, Gemeinde Franking, in Form der Plenterwirtschaft;

5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

6. die Mahd des Grundstücks Nr. 434/3, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf;

7. die Instandhaltung des bestehenden Weges entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Nr. 785/3, KG. Eggenham, Gemeinde Franking, und Nr. 434/3, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Franking und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.