Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte;
2. das Befahren durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von Hochständen und die Anlage sowie Instandhaltung von Futterstellen;
4. die forstliche Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. 785/29 und 785/30, KG. Eggenham, Gemeinde Franking, in Form der Plenterwirtschaft;
5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
6. die Mahd des Grundstücks Nr. 434/3, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf;
7. die Instandhaltung des bestehenden Weges entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Nr. 785/3, KG. Eggenham, Gemeinde Franking, und Nr. 434/3, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf.
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