(1) Das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:4.500 dargestellt.
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