LandesrechtOberösterreichVerordnungenV geschützter Landschaftsteil Krottensee in Gmunden

V geschützter Landschaftsteil Krottensee in Gmunden

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neubau, die Umlegung und der Umbau von Straßen, Forststraßen und Wegen;

2. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;

3. infrastrukturelle Erschließungsmaßnahmen insbesondere Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrische Leitungsanlagen sowie die Errichtung und das Betreiben von Stegen und Brücken;

4. die Errichtung touristischer Einrichtungen wie Informationsschilder, Ruhebänke, Zäune und Absperrungen;

5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;

6. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall;

7. die Eröffnung und die Erweiterung von Sand-, Lehm- und Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien;

8. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;

9. das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen;

10. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Aufforstung, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;

11. das Einleiten von Oberflächenwasser und Abwasser.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Gmunden, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.