§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. der Neubau, die Umlegung und der Umbau von Straßen, Forststraßen und Wegen;
2. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;
3. infrastrukturelle Erschließungsmaßnahmen insbesondere Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrische Leitungsanlagen sowie die Errichtung und das Betreiben von Stegen und Brücken;
4. die Errichtung touristischer Einrichtungen wie Informationsschilder, Ruhebänke, Zäune und Absperrungen;
5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;
6. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall;
7. die Eröffnung und die Erweiterung von Sand-, Lehm- und Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien;
8. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;
9. das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen;
10. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Aufforstung, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;
11. das Einleiten von Oberflächenwasser und Abwasser.
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