LandesrechtOberösterreichVerordnungenV geschützter Landschaftsteil Krottensee in Gmunden§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

§ 1

(1) Der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

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