§ 1
(1) Der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
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