Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das „Feuchtgebiet Teichstätt“ in der Gemeinde Lengau, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch dinglich Berechtigte sowie durch von ihnen Beauftragte;
2. das Betreten durch die Jagdausübungsberechtigten sowie durch Organe des Wasserverbandes Mattig und des Gewässerbezirkes Braunau;
3. das Betreten des am Dammfuß verlaufenden Weges im Norden des Naturschutzgebietes;
4. das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzung und in Dienstausübung durch Organe des Gewässerbezirkes Braunau;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild und Fasane, auf Stockenten während der herbstlichen Treibjagd, ausgenommen die Fallenjagd;
6. die rechtmäßige Ausübung des Fischfanges an den Fließgewässern und an den Teichen von den in der Anlage dargestellten Fischereizonen aus;
7. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischwasser;
Besatzmaßnahmen mit nicht autochtonen Fischarten, insbesondere Karpfen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen;
9. die Fütterung des Wildes an den hiefür vorgesehenen Futterstellen;
10. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen;
11. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Hochwasserrückhaltebeckens und des Kanals auf Grundstück Nr. 1511/1, KG. Heiligenstadt, erforderlich sind, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
12. Instandhaltungsmaßnahmen an wasserbaulichen Einrichtungen;
13. die Mahd der Wiesenflächen ab dem 10. Juni jeden Jahres;
14. Eislaufen und Eisstockschießen auf der freien Wasserfläche ausgenommen die Durchführung von Eislauf- oder Eisstockturnieren.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Lengau, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.