Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch dinglich Berechtigte sowie durch von ihnen Beauftragte;
2. das Betreten durch die Jagdausübungsberechtigten sowie durch Organe des Wasserverbandes Mattig und des Gewässerbezirkes Braunau;
3. das Betreten des am Dammfuß verlaufenden Weges im Norden des Naturschutzgebietes;
4. das Befahren im Rahmen der erlaubten rechtmäßigen Nutzung und in Dienstausübung durch Organe des Gewässerbezirkes Braunau;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild und Fasane, auf Stockenten während der herbstlichen Treibjagd, ausgenommen die Fallenjagd;
6. die rechtmäßige Ausübung des Fischfanges an den Fließgewässern und an den Teichen von den in der Anlage dargestellten Fischereizonen aus;
7. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischwasser;
Besatzmaßnahmen mit nicht autochtonen Fischarten, insbesondere Karpfen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen;
9. die Fütterung des Wildes an den hiefür vorgesehenen Futterstellen;
10. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen;
11. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Hochwasserrückhaltebeckens und des Kanals auf Grundstück Nr. 1511/1, KG. Heiligenstadt, erforderlich sind, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
12. Instandhaltungsmaßnahmen an wasserbaulichen Einrichtungen;
13. die Mahd der Wiesenflächen ab dem 10. Juni jeden Jahres;
14. Eislaufen und Eisstockschießen auf der freien Wasserfläche ausgenommen die Durchführung von Eislauf- oder Eisstockturnieren.
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