Oö. NSchG 2001
Gliederung
V. ABSCHNITT Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten § 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 28 § 28 Besondere Schutzbestimmungen
(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.
(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
Oö. Artenschutzverordnung
§ 6 § 6 Dauer und Ort des Schutzes
…Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7, 8 und 8a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20…
§ 1 § 1 Vollkommen geschützte Pflanzen- und Pilzarten
…Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind: 1. die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und 2. die im Anhang IV lit. b der…
§ 3
…§ 3 Dauer und Ort des Schutzes Der Schutz gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001 gilt für die in den §§ 1 und 2 genannten Arten ganzjährig im gesamten Landesgebiet. Soweit in den Anlagen 1 und 2 ein Ort…
§ 5 § 5 Geschützte Tiere
…Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind 1. die in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, 2. wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der…
Rückverweise