LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Frauenkar" und Naturschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Purgstall - Brunnsteiner Kar" in Spital/P

V Landschaftsschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Frauenkar" und Naturschutzgebiet "Warscheneck-Süd - Purgstall - Brunnsteiner Kar" in Spital/P

In Kraft seit 07. September 2002
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Gebiet „Warscheneck-Süd - Frauenkar“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Das Gebiet „Warscheneck-Süd - Purgstall - Brunnsteiner Kar“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Anlage im Maßstab 1:5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes und die Grenzen des Naturschutzgebietes dargestellt.

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung und der Betrieb jeglicher Art von Tourismus- und Freizeitanlagen;

2. die Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften sowie von Schipisten; ferner die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee sowie die Errichtung und Änderung von Beschneiungsanlagen;

3. die Drainagierung von Grundflächen unabhängig vom Flächenausmaß;

4. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, Zufahrtsstraßen, etc.;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

7. die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt.

§ 3 § 3

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;

2. das Betreten;

3. das Befahren und Begehen mit Schiern und Schneeschuhen, ausgenommen das Variantenschifahren oder -snowboarden;

4. das Erhalten und Freischneiden von markierten Wanderwegen und Jagdsteigen;

5. die Errichtung und Erhaltung von Sprengseilbahnen sowie das Absprengen von Lawinen zur Absicherung der Seilbahn- und Pistenanlagen im Bereich des Frauenkars;

6. die Ausübung der Weiderechte samt verbundener Nebenrechte entsprechend den gültigen Regulierungsurkunden;

7. die Entnahme einzelner Baumstämme zur Gewinnung von Heizmaterial für bestehende Almhütten und Jagdhütten und zur Instandhaltung bzw. für den Ersatz bestehender Alm- und Jagdeinrichtungen im unbedingt notwendigen Ausmaß;

8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Abschuss von Raufußhühnern; in Waldgebieten jedoch der Abschuss von nicht mehr als drei Birkhähnen innerhalb von zwei Jahren beim Nachweis von mindestens vier Birkhähnen auf einem Balzplatz;

9. die Errichtung und Erhaltung jagdlicher Einrichtungen;

10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

11. die Nutzung bestehender Quellen;

12. die Wiederherstellung und Instandhaltung von Almeinrichtungen im Rahmen bestehender Weiderechte;

13. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken sowie Zu- und Umbauten an der bestehenden Purgstall-Jagdhütte und deren Ersatz im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang;

14. die Errichtung und Instandhaltung von Weidezäunen im Rahmen der üblichen Weidenutzung sowie die Kennzeichnung von Raufußhuhn-Schutzzonen;

15. das Landen und Starten sowie das Überfliegen des Gebietes - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, Materialflüge im Zuge der erlaubten alm- und jagdwirtschaftlichen Nutzung und für Vermessungs- und Luftbildflüge sowie mit Segelflugzeugen.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000 außer Kraft.

(3) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.